Die von H.________ und L.________ angegebenen Version, der Privatkläger sei nach der verbalen Auseinandersetzung wieder in die Bar und eine gewisse Zeit später plötzlich wieder rausgekommen (pag. 80, Z. 27–30; pag. 89, Z. 25–26), erscheint demgegenüber schon für sich genommen abwegig. Dies zumal die beiden mehr als 20 Monate später in den Einvernahmen vor der Staatsanwaltschaft abweichend voneinander plötzlich weitere Elemente nannten, deren Erwähnung in den ersten Befragungen – den ihrigen oder denjenigen des Beschuldigten – und auch in den Aussagen des jeweils anderen zu erwar-