102, Z. 66). Dies will nicht einleuchten und deckt sich nicht mit den Aussagen von H.________, wonach sich der Beschuldigte wegen des Geschreis des Privatklägers in dessen Richtung gedreht habe (pag. 84, Z. 69). In den nächsten beiden Befragungen vor der Staatsanwaltschaft und in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung kehrte der Beschuldigte wieder zu seiner ursprünglichen Darstellung zurück (vgl. pag. 109, Z. 53–54) und bestätigte vor der Vorinstanz wiederholt, der Privatkläger habe unmittelbar als Reaktion auf die Beleidigung zugeschlagen (vgl. pag. 288, Z. 10–11, 18–19 und 32). Die von H.________