77, Z. 181–182 und 192). Diese Aussagen vom Hörensagen, die teilweise auch auf Gerüchten nicht näher genannter Personen basieren, erscheinen jedenfalls nicht derart verlässlich, um die konstanten, plausiblen und grundsätzlich betreffend Rahmengeschehen auch glaubhaften Angaben der drei Augenzeugen infrage zu stellen. Es ist daher davon auszugehen, dass der Privatkläger dem Beschuldigten mit der Faust ins Gesicht schlug. Ob der Schlagabtausch unmittelbar nachdem der Beschuldigte den Privatkläger als Fettsack, der ihm nicht nachrennen könne, betitelte, erfolgte oder aber ob sich der Privatkläger zwischenzeitlich in das Innere der Bar begab, schilderten die Beteiligten unterschiedlich.