11 99–100), was aufgrund der Resultate – nichts Erkennbares beim Beschuldigten, Zusammensacken mit Kopfanprall beim Privatkläger – doch ein wenig erstaunt. Trotz diesem stellenweise stark beschönigenden und relativierenden Aussageverhalten wirken die Schilderungen, wonach zunächst der Privatkläger schlug, stimmig und vor dem Hintergrund der vom Beschuldigten ausgesprochenen Beleidigung auch logisch. Der einzige konkrete Hinweis, dass dieser Erstschlag womöglich nicht stattgefunden haben könnte, liefern die Aussagen von M.________.