So ist auch nicht erstaunlich, dass sie sich sichtlich bemüht zeigten, das Handeln des Beschuldigten in ein gutes Licht zu rücken. Die teilweise fast wörtlich übereinstimmenden Aussagen belegen zudem, dass sie untereinander über den Vorfall geredet haben müssen (vgl. auch pag. 109, Z. 83–86). Dies zeigte sich insbesondere in den geschilderten Schlagstärken (vgl. dazu E. 9.3 unten). Bei L.________ soll der Privatkläger sogar noch stärker zugeschlagen haben als der Beschuldigte (vgl. pag. 92 f., Z. 88 und