_, wonach der Beschuldigte dem Privatkläger daraufhin dasselbe zurückgegeben habe, indem er ihn ebenfalls mit der rechten Faust ins Gesicht geschlagen habe (pag. 80, Z. 31– 33), zeigen, dass er von einem Schlag des Privatklägers ausging. H.________ und L.________ kennen sich. Sie waren mit dem Beschuldigten, vor allem aus ihrer gemeinsamen Stammbeiz, der I.________Bar, zumindest lose befreundet (vgl. pag. 83, Z. 23; pag. 91, Z. 24–26) und am 3. August 2014 aufseiten des Beschuldigten vor ebendiesem Lokal in den Vorfall verwickelt. So ist auch nicht erstaunlich, dass sie sich sichtlich bemüht zeigten, das Handeln des Beschuldigten in ein gutes Licht zu rücken.