Die drei Augenzeugen – der Beschuldigte sowie unter Wahrheitspflicht die Zeugen L.________ und H.________ – sprachen übereinstimmend und konstant davon, dass dem Schlag des Beschuldigten ein Faustschlag des Privatklägers vorausgegangen war. Die Aussage von H.________, wonach sich der Privatkläger dem Beschuldigten genähert habe, «pour lui donner un coup de poing au visage» (pag. 80, Z. 29–30), kann nicht so verstanden werden, als hätte der Privatkläger lediglich zum Schlag ausgeholt. Die weiteren Schilderungen von H.________, wonach der Beschuldigte dem Privatkläger daraufhin dasselbe zurückgegeben habe, indem er ihn ebenfalls mit der rechten Faust ins Gesicht geschlagen habe (pag.