505, Z. 1–3). Auch die Angabe vor der Vorinstanz, die Faust im Ausgang nie eingesetzt zu haben, relativierte er vor der Kammer zumindest teilweise mit der Aussage, zwar nicht zum Prügeln in den Ausgang zu gehen, dass es aber nicht der erste solche Vorfall gewesen sei, denn: «Wenn jemand auf mich zukommt und schlechte Laune hat, soll er es nicht an mir rauslassen. Sonst kann ich auch retour geben.» (pag. 504, Z. 36–39) Die drei Augenzeugen – der Beschuldigte sowie unter Wahrheitspflicht die Zeugen L.________ und H.________ – sprachen übereinstimmend und konstant davon, dass dem Schlag des Beschuldigten ein Faustschlag des Privatklägers vorausgegangen war.