Bereits in der nächsten Einvernahme zeigte sich, dass diese Aussagen falsch waren. M.________ stellte sich als eine Bekannte heraus, die der Beschuldigte schon seit Jahren kannte (pag. 108, Z. 30–32 und 36–44). Er räumte zudem ein, den Privatkläger ab und zu in der Stadt oder am Bahnhof gesehen zu haben (pag. 108, Z. 22–23; vgl. pag. 287, Z. 40–42, wonach er den Privatkläger vor dem 3. August 2014 einmal gesehen habe; pag. 505, Z. 1–3).