ihn in der Folge mit der Faust ins Gesicht geschlagen und in nachher am Boden liegen gelassen zu haben. Fragen, die nicht direkt das Tatgeschehen betrafen, sondern mögliche Hintergründe davon beleuchten sollten, wich er aber teilweise aus und verstrickte sich dabei in Widersprüche. So gab er auf Vorhalt der Aussage von Zeugin M.________, wonach er die Absicht geäussert haben soll, den Privatkläger zu verprügeln, an, M.________ nicht zu kennen und den Privatkläger an diesem Abend zum ersten Mal gesehen zu haben (pag. 105, Z. 168). Bereits in der nächsten Einvernahme zeigte sich, dass diese Aussagen falsch waren.