10 tritt der Gedächtnislücke nicht mehr ganz im Klaren. Wiederholt wies er in diesem Zusammenhang auf Unsicherheiten hin und seine diesbezüglichen Aussagen wirken teilweise wirr (z.B. pag. 60, Z. 43 [«il me semble»]; pag. 64, Z. 89–90 [«evtl.»]; pag. 65, Z. 96–97; pag. 283, Z. 36–39 und 44–45). Der Beschuldigte schilderte das Tatgeschehen im Wesentlichen über die verschiedenen Einvernahmen hinweg konstant und widerspruchsfrei. Die geringfügigen Abweichungen lassen sich ohne weiteres mit dem Zeitablauf erklären. Der Beschuldigte machte von Beginn an keinen Hehl daraus, den Privatkläger beleidigt,