Keine Angaben dazu konnte der Privatkläger machen. Er berichtete über die zahlreichen Einvernahmen hinweg konstant und glaubhaft davon, sich an den eigentlichen Vorfall – insbesondere an den Faustschlag des Beschuldigten und einen allfälligen vorausgegangenen Schlag seinerseits – nicht mehr erinnern zu können (vgl. pag. 60, Z. 44–45; pag. 64 f., Z. 90–91 und 104; pag. 283, Z. 45; pag. 284, Z. 6). Die Amnesie erstreckte sich vor die Eskalation zwischen den zwei Gruppen, was mit den später erlittenen Kopfverletzungen, insbesondere dem Schädelhirntrauma, gut vereinbar ist.