9. Würdigung der Kammer 9.1 Die Vorinstanz hat in ihrer Urteilsbegründung die rechtlichen und theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung, insbesondere zur Würdigung von Aussagen und zur Tragweite des Grundsatzes «in dubio pro reo» zutreffend wiedergebeben (pag. 340 f., S. 16 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Darauf wird verwiesen. 9.2 Zum eigentlichen Tathergang liegen die Aussagen des Beschuldigten sowie der Zeugen L.________ und H.________ vor. Keine Angaben dazu konnte der Privatkläger machen.