samtbeurteilung vom 6. Februar 2019, S. 13 ff.), für die vorliegende Beurteilung aber nicht weiter von Bedeutung sind. Kurz zusammengefasst kann festgehalten werden, dass die IV dem Privatkläger aufgrund eines Augenleidens bereits in den Jahren 2000 bis 2005 berufliche Eingliederungsmassnahmen finanziert hatte. 2010 ersuchte der Privatkläger – offenbar insbesondere im Zusammenhang mit einem damals beim Privatkläger festgestellten und behandelten Lymphom sowie dem Verdacht auf obstruktives Schlafapnoesyndrom – erneut um Leistungen, was ihm die IV-Stelle nach Abklärungen 2012 verweigerte. Zuletzt meldete sich der Privat-