Ich hab ihm ‹einen› gegeben. Ich gehe dann nicht noch hin, um ihn zu hätscheln.» (pag. 504, Z. 20–21) Es sei korrekt, dass er dem Privatkläger nicht geholfen habe und nicht einsehe, einer Person zu helfen, die ihn zuerst geschlagen habe (pag. 504, Z. 27). Auf weitere Nachfrage, wonach er offenbar nicht der Feinfühligste sei, führte er aus, von der Arbeit her die Feinmotorik nicht zu haben, er müsse dort die Wände herausnehmen. Der Privatkläger sei nicht regungslos gewesen, wenn er (der Privatkläger) die Augen verdreht hätte, hätte er (der Beschuldigte) sich wohl schon bewegt (pag. 504, Z. 30–32).