504, Z. 2–4). Der Privatkläger habe ihn mit der rechten Hand links irgendwo auf dem Kiefer getroffen. Er habe den Privatkläger ebenfalls mit seiner rechten Hand auf der linken Seite am Kiefer getroffen (pag. 504, Z. 7 und 10). Er habe nicht zugeschaut und wisse deshalb nicht, wie der Privatkläger genau zu Boden gegangen sei (pag. 504, Z. 16). Auf den Hinweis, dass aufgrund des erlittenen Schädelbruchs der Privatkläger nach dem Schlag mit dem Hinterkopf auf den Boden aufgeschlagen haben müsse, sagte der Beschuldigte: «Entschuldigung wegen dem Schädelbruch. Ich hab ihm ‹einen› gegeben.