503, Z. 13–17). Über den Privatkläger denke er nichts, er unterhalte sich nicht mit ihm und habe auch nichts mit ihm am Hut (pag. 503, Z. 23). Gefragt danach, weshalb er den Privatkläger am 3. August 2014 als Fettsack bezeichnet habe, gab der Beschuldigte an, der Privatkläger sei neben L.________ und H.________ gestanden und habe gesagt, wenn man ein Problem mit dem Thailänder habe, habe man auch ein Problem mit ihm, dem Privatkläger. Daraufhin habe er, der Beschuldigte, dem Privatkläger gesagt, er sei ein Fettsack und könne ihm nicht nachrennen (pag. 503, Z. 24–28).