7 vom 7. Juli 2016 [pag. 82 ff.]) und L.________ (ebenfalls vom 3. Oktober 2014 [pag. 88 f.] und vom 7. Juli 2016 [pag. 90 ff.]) vor. Die Vorinstanz hat diese Aussagen korrekt zusammenfassend wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden. Der Privatkläger bestätigte seine bisherigen Aussagen vor der Kammer als korrekt (pag. 500, Z. 19).