Umstritten ist sodann die Intensität des Faustschlags bzw. allenfalls der Faustschläge. Schliesslich muss vor allem anhand der ärztlichen Berichte und Gutachten in den Akten beurteilt werden, ob die in der Anklageschrift erwähnten vorübergehenden und bleibenden Schädigungen beim Privatkläger als Folgen des Vorfalls erstellt sind.