Damit zusammenhängend ist zu ermitteln, mit welcher Intention der Beschuldigte zum Faustschlag gegen den Kopf des Privatklägers ansetzte, insbesondere ob er sich damit gegen einen Angriff des Privatklägers wehren wollte. Zu klären ist weiter, ob und allenfalls inwieweit der Beschuldigte dem Privatkläger – namentlich aufgrund von Grösse, Gewicht, Kraft und dem Zustand in jener Nacht – körperlich überlegen war. Umstritten ist sodann die Intensität des Faustschlags bzw. allenfalls der Faustschläge.