Wie erwähnt ist allerdings zu klären, was sich genau zwischen Beleidigung und Faustschlag des Beschuldigten an die Adresse des Privatklägers ereignet hat, insbesondere ob der Privatkläger dem Beschuldigten ebenfalls einen Faustschlag ins Gesicht versetzte. Damit zusammenhängend ist zu ermitteln, mit welcher Intention der Beschuldigte zum Faustschlag gegen den Kopf des Privatklägers ansetzte, insbesondere ob er sich damit gegen einen Angriff des Privatklägers wehren wollte.