Das Rahmengeschehen und der grobe Ablauf der Auseinandersetzung ist damit in wesentlichen Teilen nicht mehr umstritten und gestützt auf die weitgehend übereinstimmenden Schilderungen der Beteiligten erstellt. Wie erwähnt ist allerdings zu klären, was sich genau zwischen Beleidigung und Faustschlag des Beschuldigten an die Adresse des Privatklägers ereignet hat, insbesondere ob der Privatkläger dem Beschuldigten ebenfalls einen Faustschlag ins Gesicht versetzte.