85, Z. 92, 120–121 und 126–127] und L.________ [pag. 89, Z. 27–28 und 30; pag. 91, Z. 53–54; pag. 94, Z. 135]). Später traf die Ambulanz ein und brachte den Privatkläger auf die Notfallstation, wo er nach 48 Stunden Überwachung wieder entlassen werden konnte (vgl. Bericht F.________AG (Spital), pag. 19 f.). Das Rahmengeschehen und der grobe Ablauf der Auseinandersetzung ist damit in wesentlichen Teilen nicht mehr umstritten und gestützt auf die weitgehend übereinstimmenden Schilderungen der Beteiligten erstellt.