6 und L.________ [pag. 88 f., Z. 19–24; pag. 91, Z. 41–46]). Wie sich das Geschehen unmittelbar danach entwickelte, insbesondere ob und allenfalls wann der Privatkläger auf die Beleidigung mit einem Faustschlag gegen den Beschuldigten reagierte, darüber gehen die Aussagen der Beteiligten teilweise auseinander. Unbestritten ist jedoch, dass der Beschuldigte in der Folge mit seiner rechten Faust dem Privatkläger ins Gesicht, auf die linke Backe, schlug.