und L.________ sowie dann auch dem Beschuldigten auf der anderen Seite kam es zu einer verbalen Auseinandersetzung. Der Privatkläger, der diesen Mann offenbar an jenem Abend kennengelernt und mit ihm diskutiert hatte, kam hinzu und sagte zu H.________, L.________ und dem Beschuldigten, wer ein Problem mit dem Mann habe, habe auch eines mit ihm. In der Folge bezeichnete der Beschuldigte den Privatkläger als Fettsack, der ihm nicht nachrennen könne (vgl. Aussagen des Beschuldigten: pag. 97, Z. 18–22; pag. 101, Z. 36–40; pag. 108 f., Z. 48–53; pag. 287, Z. 44–45; pag. 288, Z. 1–5; pag. 503, Z. 26–28; ferner Aussagen des Privatklägers [pag.