398 Abs. 2 StPO). Aufgrund der auf das Strafmass beschränkten generalstaatsanwaltschaftlichen Anschlussberufung gilt hinsichtlich einer allfällig auszusprechenden Sanktion das Verschlechterungsverbot nicht, d.h. Art. 391 Abs. 2 StPO steht einer Überschreitung des vorinstanzlichen Strafmasses nicht entgegen. Entsprechendes gilt zufolge der Anschlussberufung des Privatklägers hinsichtlich der Höhe der Genugtuung. Im Übrigen darf das vorinstanzliche Urteil nicht zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden (sog. Verbot der «reformatio in peius»). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung