5 mit dem Schuldpunkt verknüpfte, von der Vorinstanz verfügte bedingte Rück- und Nachzahlungspflicht des Beschuldigten. Im Übrigen wurde das vorinstanzliche Urteil angefochten und hat die Kammer darüber, insbesondere über den Schuldspruch wegen schwerer Körperverletzung und allenfalls über die Sanktion sowie die Bezahlung von Entschädigung und Genugtuung an den Privatkläger, mit umfassender Kognition neu zu befinden (vgl. Art. 398 Abs. 2 StPO).