Entgegen dem Antrag des Privatklägers – wonach die Schadenersatzpflicht im Grundsatz festzustellen sei (pag 516) – kann die Kammer über diesen Zivilanspruch nicht mehr befinden. Die von der Vorinstanz bestimmte Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Rechtsanwältin B.________ im erstinstanzlichen Verfahren blieb ebenfalls unangefochten und ist so zu belassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 2). Davon ausgenommen ist die