In der Anschlussberufungserklärung des Privatklägers wurde nur der vorinstanzliche Entscheid bezüglich der Genugtuung und nicht derjenige betreffend Schadenersatz zum Gegenstand der Anfechtung gemacht (pag. 384). Der Entscheid der Vorinstanz bezüglich der Verweisung der Zivilklage betreffend Schadenersatz auf den Zivilweg ist damit in Rechtskraft erwachsen. Entgegen dem Antrag des Privatklägers – wonach die Schadenersatzpflicht im Grundsatz festzustellen sei (pag 516) – kann die Kammer über diesen Zivilanspruch nicht mehr befinden.