Während er die gesprochene Genugtuung ausdrücklich anfocht (pag. 376), blieb die Verfügung, wonach die Zivilklage betreffend Schadenersatz auf den Zivilweg verwiesen wird, unangefochten (vgl. auch den Antrag des Beschuldigten, wonach die Zivilklage zurückzuweisen – und nicht etwa abzuweisen – sei [pag. 377]). In der Anschlussberufungserklärung des Privatklägers wurde nur der vorinstanzliche Entscheid bezüglich der Genugtuung und nicht derjenige betreffend Schadenersatz zum Gegenstand der Anfechtung gemacht (pag.