399 Abs. 3 Bst. a StPO). Diese Regeln gelten sinngemäss auch für die Anschlussberufung (Art. 401 Abs. 1 StPO). Sofern sich die Hauptberufung nicht ausschliesslich auf den Zivilpunkt des Urteils beschränkt, ist die Anschlussberufung nicht auf deren Umfang beschränkt (Art. 401 Abs. 2 StPO). Der Beschuldigte focht das vorinstanzliche Urteil nur teilweise an, beschränkt auf den Schuldspruch sowie die damit zusammenhängenden Folgepunkte des Urteils. Während er die gesprochene Genugtuung ausdrücklich anfocht (pag.