5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Wer nur Teile des Urteils anficht, hat gemäss Art. 399 Abs. 4 StPO in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung beschränkt. Unter anderem kann die Berufung auf einzelne Zivilansprüche beschränkt werden (Art. 399 Abs. 4 Bst. d StPO). Weiter muss in der Berufungserklärung angegeben werden, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils verlangt werden (Art. 399 Abs. 3 Bst.