2. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (zzgl. Gebühr gemäss Art. 21 VKD von CHF 600.00). II. Es seien die üblichen Verfügungen zu treffen (Honorar amtliche Verteidigung etc.). Rechtsanwalt D.________ stellte namens und im Auftrag des Privatklägers folgende Anträge (pag. 509, 516; Hervorhebungen im Original): I. Herr A.________ vgt., sei schuldig zu erklären, der schweren Körperverletzung begangen am 3. August 2014, in Biel, zum Nachteil von C.________ und in Anwendung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen angemessen zu bestrafen.