500 f.) statt. Da es den Beschuldigten auch im oberinstanzlichen Verfahren nochmals zu Person und Sache zu befragen galt (vgl. BGE 143 IV 288 E. 1.4.2), insbesondere kein einfacher Fall im Sinne von Art. 405 Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) vorliegt, hatte die Kammer bereits mit Beschluss vom 2. Juli 2018 die in der Berufungserklärung vom Beschuldigten ersuchte Dispensation von der Teilnahme an der Verhandlung abgewiesen (pag. 406).