Nachdem den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden war, wies die Kammer den Beweisantrag mit begründetem Beschluss vom 2. Juli 2018 – auf den verwiesen wird – ab (pag. 405 ff.). Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass in den Akten bereits Aussagen zu Grösse und Statur des Beschuldigten und des Privatklägers enthalten seien und sich die Kammer davon anlässlich der Berufungsverhandlung selber ein Bild werde machen können. In Gutheissung des entsprechenden Beweisantrags des Privatklägers (vgl. pag. 384 f.) beschloss die Kammer, bei der IV-Stelle des Kantons Bern die Akten über den Privatkläger zu edieren (pag.