2 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Mit der Berufungserklärung stellte der Beschuldigte den Beweisantrag, es seien die Daten bezüglich Körpergewicht und Körpergrösse des Privatklägers der F.________AG (Spital), Dr. med. G.________, erstellt bei Eintritt auf die Notfallstation bzw. im Verlauf der diesbezüglichen Behandlung, einzuholen (pag. 378). Nachdem den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden war, wies die Kammer den Beweisantrag mit begründetem Beschluss vom 2. Juli 2018 – auf den verwiesen wird – ab (pag.