Diese richtet sich gegen die Höhe der dem Privatkläger von der Vorinstanz zugesprochenen Genugtuung (pag. 384 f.). Am 24. April 2018 schloss sich die Generalstaatsanwaltschaft ebenfalls der Berufung des Beschuldigten an, beschränkt auf den Sanktionenpunkt (pag. 389 f.). Innert Frist wurden von den Parteien jeweils keine Gründe für ein Nichteintreten auf die Berufung bzw. Anschlussberufungen geltend gemacht.