Darin focht der Beschuldigte das vorinstanzliche Urteil in Bezug auf den Schuldspruch gemäss Ziff. I des Dispositivs sowie den damit zusammenhängenden Folgepunkten des Urteils, namentlich hinsichtlich Strafmass sowie der Entschädigung und Genugtuung an den Privatkläger, an (pag. 376). Mit Eingabe vom 12. April 2018 erklärte der Privatkläger, damals noch vertreten durch Rechtsanwalt E.________, form- und fristgerecht Anschlussberufung. Diese richtet sich gegen die Höhe der dem Privatkläger von der Vorinstanz zugesprochenen Genugtuung (pag.