II des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 318). Im Zivilpunkt verpflichtete die Vorinstanz den Beschuldigten zur Bezahlung einer Genugtuung in der Höhe von CHF 20'000.00 an den Privatkläger, wies die Genugtuungsforderung soweit weitergehend ab und verwies die Zivilklage betreffend Schadenersatz auf den Zivilweg, ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten für den Zivilpunkt (Ziff. III und IV des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 318).