18 sicht und Reue. Der Beschuldigte bestritt sein Fehlverhalten hartnäckig und wollte vom Biss ins Handgelenk von B.________ nichts wissen. Die Vorinstanz hielt vor diesem Hintergrund zutreffend fest, dass eine sachlich-nüchterne Auseinandersetzung bzw. eine Reflektion seines problematischen Verhaltens unter Stress noch nicht stattgefunden habe (pag. 195, S. 20 der Urteilsbegründung). Es ist deshalb auch in diesem Punkt von einer ungünstigen Prognose auszugehen.