22. Strafvollzug Für die Grundlagen des bedingten Strafvollzugs kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 194 f., S. 19 f. der Urteilsbegründung). Der Beschuldigte ist hinsichtlich der Nichtabgabe entzogener Ausweise und Kontrollschilder trotz behördlicher Aufforderung einschlägig vorbestraft. Die Vorinstanz führte zutreffend aus, dass der Beschuldigte auch während des hängigen Strafverfahrens delinquierte, was schliesslich zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Em- mental-Oberaargau vom 29. Dezember 2016 geführt habe (pag. 195, S. 20 der Urteilsbegründung).