34 Abs. 2 aStGB). Nach eigenen Angaben arbeitet der Beschuldigte bei einem Beschäftigungsgrad von 100% als Wirt in der F.________(Bar) und generiert ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 2‘500.00. Der Beschuldigte verfügt über kein Vermögen und hat Schulden in der Höhe von CHF 40‘000.00 (Steuern, Krankenkasse, Arztrechnungen). Seine wirtschaftlichen Verhältnisse haben sich seit dem erstinstanzlichen Urteil leicht verbessert (vgl. Ziff. 20). Vom Nettoeinkommen wird eine Pauschale von 25% für den allgemeinen Lebensaufwand (Krankenkasse, Steuern) in Abzug gebracht.