Er könne sich vorstellen, dass er dies als Bedrohung aufgefasst und sich entsprechend gewehrt hätte (pag. 229). Einsicht und Reue sind damit nicht vorhanden. Weiter ist von einer durchschnittlichen Strafempfindlichkeit auszugehen. 17 Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten aufgrund der einschlägigen Vorstrafen leicht straferhöhend aus. Damit ist die Strafe von 40 Tagessätzen auf 45 Tagessätze zu erhöhen. 21. Konkrete Strafe