Der Beschuldigte hat sich im Strafverfahren immer korrekt verhalten, was erwartet werden darf und neutral zu werten ist. Die Nichtabgabe von Ausweisen und Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung hat der Beschuldigte eingestanden, nicht aber den Biss ins Handgelenk von B.________. Noch in seiner Berufungsbegründung führte er aus, dass er sich nicht daran erinnern könne, B.________ gebissen zu haben. Falls er sie doch gebissen haben sollte, so sei es Notwehr gewesen. Er könne sich vorstellen, dass er dies als Bedrohung aufgefasst und sich entsprechend gewehrt hätte (pag.