Elemente, die sich allenfalls strafmindernd oder straferhöhend auswirken könnten, sind nicht ersichtlich, weshalb seine persönlichen Verhältnisse neutral zu gewichten sind. Der Beschuldigte ist einschlägig wegen Nichtabgabe von Ausweisen und / oder Kontrollschildern vorbestraft, was sich straferhöhend auswirkt. Da vorliegend eine Zusatzstrafe auszusprechen ist und diese den Strafbefehl vom 29. Dezember 2016 betrifft, wird dieser Strafbefehl nicht zusätzlich als Vorstrafe berücksichtigt.