Die Vorinstanz hat das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse zutreffend dargelegt. Die Kammer schliesst sich diesen Erwägungen an. Ergänzend ist festzuhalten, dass sich die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten insofern geändert haben, als dass er ein Nettoeinkommen von CHF 2‘500.00 anstelle von CHF 1‘500.00 pro Monat generiert und sich seine Schulden nunmehr von CHF 80‘000.00 auf CHF 40‘000.00 reduziert haben (pag. 220). Elemente, die sich allenfalls strafmindernd oder straferhöhend auswirken könnten, sind nicht ersichtlich, weshalb seine persönlichen Verhältnisse neutral zu gewichten sind.