16 20. Täterkomponenten Die Vorinstanz führt zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten Folgendes aus (pag. 192, S. 17 der Urteilsbegründung): «Zum Vorleben und zu den persönlichen Verhältnisse ist zu bemerken, dass A.________ vor diesem Verfahren bereits mehrfach im Strafregister verzeichnet war.