Der Beschuldigte handelte nicht besonders verwerflich, wobei es dem Beschuldigten aber trotz der vielen Arbeit durchaus möglich gewesen wäre, sich regelkonform zu verhalten. Damit wäre die Tat vermeidbar gewesen. Das Tatverschulden ist im Verhältnis zum Strafrahmen insgesamt als leicht einzustufen. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände und der mehrfachen Begehung erachtet die Kammer eine Strafe von 20 Tagessätzen als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. Von den auferlegten 20 Tagessätzen sind 15 Tagessätze asperierend auf die Einsatzstrafe hinzuzurechnen.