Der Beschuldigte ist zweimal wegen Nichtabgabe von Ausweisen und Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung vorbestraft (Strafbefehl vom 12.05.2015 und vom 29.12.2016), womit es sich vorliegend um die dritte Wiederhandlung handelt. Das Versäumnis unterlief ihm vorliegend drei Mal, namentlich am 13. Oktober 2015, am 8. Dezember 2015 und am 22. März 2016. Aus seinen Aussagen anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung geht hervor, dass er in dieser Zeit eine Bar übernommen und sehr viel gearbeitet habe. Es sei um drei Fahrzeuge gegangen und die Administration habe ihn überfordert.