Die genauen Beweggründe können deshalb nicht abschliessend eruiert werden. Wie die Vorinstanz zutreffend darlegte und wie ansatzweise auch aus der Berufungsbegründung des Beschuldigten hervorgeht, glaubte der Beschuldigte, dass B.________ zu seinen Lasten in die Auseinandersetzung eingriff und biss deshalb zu. Diese Reaktion ist nicht entschuldbar und wäre ohne weiteres vermeidbar gewesen.